Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Wohnsitz in der Schweiz im Sinn der AHV-Gesetzgebung hat. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr erster Wohnsitz sei immer noch Deutschland und sie entrichte nach wie vor ihre Steuern an das deutsche Finanzamt. Sie reiche auch dort ihre Steuererklärung ein. Die Ausgleichskasse macht dagegen geltend, man könne nach Schweizer Privatrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz haben. Die Ausgleichskasse geht davon aus, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in Luzern. b) Der Wohnsitz im Sinn von Art. 1a Abs. 1 lit.