Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Luzern mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige. Dabei berechnete sie gestützt auf das mit Faktor 20 kapitalisierte Renteneinkommen einen AHV/IV/EO-Beitrag von jährlich Fr. 473.80 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag). Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 22. April 2010 abgewiesen wurde. Hierauf erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Wohnsitz in der Schweiz im Sinn der AHV-Gesetzgebung hat.