{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-222_2011-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4917", "Checksum": "54ce1b085f9b56f3e632b5510e159e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 222", "2011 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:25", "Checksum": "4dea3ac182cb88ed301f0cf7800f103c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Deutschen Rentenversicherung vom 28.7.2008, 16.7.2008 und 24.5.2009). Schliesslich verlangte die Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse in der Einsprache vom 2. November 2009, sie als Mitglied zu streichen. Gestützt hierauf musste die Ausgleichskasse bereits vor dem Einspracheentscheid Kenntnis vom Begehren der Beschwerdeführerin auf Beitragsbefreiung in der Schweiz haben. Gemäss der Mitteilung Nr. 230 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen vom 8. Juli 2008 ist es selber für die Anwendung von Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 zuständig. Somit entscheidet das BSV über Anträge auf Befreiung von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz gemäss Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. Rz. 3102 der Wegleitung über die Versicherungspflicht [WVP]) und nicht die kantonalen Ausgleichskassen. Im vorliegenden Fall ist daher der Einspracheentscheid infolge Unzuständigkeit der Ausgleichskasse aufzuheben. In diesem Sinn erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Ausgleichskasse Luzern hat die Akten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das BSV zur Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 zu senden. |"}