{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-222_2011-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4917", "Checksum": "54ce1b085f9b56f3e632b5510e159e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 222", "2011 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:25", "Checksum": "4dea3ac182cb88ed301f0cf7800f103c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Lebensbeziehungen gemacht hat. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Wohnsitz im Rechtssinne hat. 3. - a) Es steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin Bezügerin einer Rente aus Deutschland ist. Gemäss Rentenbescheid vom 24. Mai 2009 der Deutschen Rentenversicherung X handelt es sich dabei um eine sog. \"grosse Witwenrente\" in der Höhe von monatlich netto 641.24 Euro. In ihrer Beitragsverfügung vom 28. Oktober 2009 kapitalisierte die Ausgleichskasse das Renteneinkommen der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AHVV (in der vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 gültig gewesenen Fassung) mit dem Faktor 20, was ein kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 230840.- ergab. Hievon berechnete die Ausgleichskasse einen AHV/IV/EO-Beitrag von jährlich Fr. 473.80 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag). Vorab ist festzuhalten, dass dieser Beitrag betraglich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Hingegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie unterliege nicht der Schweizer Beitragspflicht, da sie sich von ihrer deutschen Rentenkasse habe versichern lassen, ihre Rente auch weiterhin von Deutschland aus zu erhalten. Ausserdem sehe sie nicht ein, in eine Kasse einzuzahlen, die nie für sie zuständig sein werde. b) Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erw. 1), unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG obligatorisch der Schweizer Beitragspflicht. Hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, die aus Deutschland zugezogen ist, fragt sich aber, ob überhaupt Schweizer Recht anwendbar ist. Aus diesem Grund ist nachstehend zu prüfen, ob allenfalls staatsvertragliche Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften vorliegen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) gelten für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, grundsätzlich die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen. Soweit das genannte Sozialversicherungsabkommen anwendbar ist, käme daher schweizerisches Recht zur Anwendung, unter Bejahung der Beitragspflicht nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; anwendbar für die Schweiz gemäss Art. 8 und Anhang II des Abkommens vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]), enthält in Art. 17a hingegen besondere Vorschriften für Rentner: (...) Gestützt auf diese Bestimmung könnte die Beschwerdeführerin somit von der Beitragspflicht gemäss AHVG frei-gestellt werden. Die Anwendung beider Staatsvertragsregelungen würde zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, womit eine Kollision von staatsvertraglichen Bestimmungen vorläge. Dies trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu. Denn Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 schliesst die Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten in Kraft sind - worunter auch das besagte Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit zu zählen ist - aus, sofern Artikel 7, 8 und 46 Abs. 4 nichts anderes bestimmen (vgl. auch Art. 20 FZA). Dem ist nicht so. Auch enthält Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 keine anders lautenden Bestimmungen. Mithin ist auf den vorliegenden Fall einzig die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. deren Artikel 17a anwendbar. c) Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet wie folgt: \"Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt.\" Die Beschwerdeführerin übt unbestrittenermassen keine Erwerbstätigkeit aus. Ebenso unbestritten ist, dass sie eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung X bezieht. Somit kann sie in Anwendung von Art. 17a der Verordnung Nr. 1408/71 auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden. Sie hat diesen Antrag allerdings nie ausdrücklich gestellt; andererseits aber kann aus ihren Eingaben unzweifelhaft geschlossen werden, dass sie diese Beitragsbefreiung sinngemäss verlangt hat. So hat die Beschwerdeführerin bereits im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren der Ausgleichskasse Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über ihren Rentenbezug in Deutschland vorgelegt (vgl. undatierte Notiz der Beschwerdeführerin auf dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 10.8.2009; Schreiben der"}