{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-222_2011-05-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4917", "Checksum": "54ce1b085f9b56f3e632b5510e159e11"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 222", "2011 II Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:25", "Checksum": "4dea3ac182cb88ed301f0cf7800f103c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 12.05.2011 S 10 222 (2011 II Nr. 31)\nRegeste:\nArt. 1a Abs. 1 lit. a AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 17a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Hat ein deutscher Staatsbürger Wohnsitz in der Schweiz und ist er Bezüger einer Rente aus Deutschland, kann er auf Antrag von der AHV-Beitragszahlung in der Schweiz befreit werden, sofern er den schweizerischen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen entscheidet über diesen Antrag. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n\n| Entscheid: | Die 1951 geborene, deutsche A ist Bezügerin einer Witwenrente in der Höhe von 641.24 Euro der Deutschen Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 erhielt sie vom Amt für Migration des Kantons Luzern die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton Luzern. Am 2. Juli 2009 reiste A in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Luzern mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige. Dabei berechnete sie gestützt auf das mit Faktor 20 kapitalisierte Renteneinkommen einen AHV/IV/EO-Beitrag von jährlich Fr. 473.80 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag). Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 22. April 2010 abgewiesen wurde. Hierauf erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Wohnsitz in der Schweiz im Sinn der AHV-Gesetzgebung hat. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr erster Wohnsitz sei immer noch Deutschland und sie entrichte nach wie vor ihre Steuern an das deutsche Finanzamt. Sie reiche auch dort ihre Steuererklärung ein. Die Ausgleichskasse macht dagegen geltend, man könne nach Schweizer Privatrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz haben. Die Ausgleichskasse geht davon aus, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in Luzern. b) Der Wohnsitz im Sinn von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (BGE 105 V 136; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., N 1.19; Greber/Duc/Scartazzini, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants, S. 53 N 90; vgl. auch Art. 95a AHVG, in Kraft gestanden vom 1.1.1997 bis 31.12.2002, sowie Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die betreffende Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht haben. Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 7f. E. 2a mit Hinweisen, 133 V 312 E. 3.1 BG-, EVG-Urteil I 486/00 vom 30.9.2004 E. 2.1 publiziert in: SVR 2005 IV Nr. 20 S. 79; Urteil 9C_294/2007 E. 6.2.1 publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 25 S. 76 und SZS 2008 S. 171). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). c) In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse gilt vorerst festzuhalten, dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann. Ein \"Hauptwohnsitz\" in Deutschland und ein \"Nebenwohnsitz\" in der Schweiz kann es daher - anders als es die Beschwerdeführerin meint - nicht geben. Fraglich ist hingegen, ob sich der Wohnsitz im Sinn der AHV-Gesetzgebung in der Schweiz oder in Deutschland befindet. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem sie die stärkeren Beziehungen hat (vgl. Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., N 30 zu Art. 23 ZGB; BGE 81 II 327; 78 I 315f.). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 in die Schweiz eingereist ist. In ihrer (undatierten) Eingabe an das Amt für Migration des Kantons Luzern nannte die Beschwerdeführerin als Beweggrund für die Wohnsitznahme in der Schweiz, ihr Ehemann sei am 15. Dezember 2007 verstorben und sie möchte in die Schweiz übersiedeln, weil ihre Kinder und Enkelkinder alle schon seit Jahren in der Schweiz lebten. Da sie jetzt alleinstehend sei, wolle sie den Kindern und Enkelkindern näher sein. Ausserdem habe sie in Luzern langjährige Freunde (B, C und D), die sie seit der Gründung der Städtepartnerschaft N kenne. Schliesslich gab sie im nämlichen Schreiben an, ihre Eigentumswohnung in Essen verkaufen zu wollen, um vom Verkaufserlös (in der Schweiz) leben zu können. Hierauf erhielt die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration des Kantons Luzern am 28. Oktober 2008 die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton Luzern. Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin am Z in Luzern Domizil bezogen hat, welche Adresse unbestrittenermassen als ihr Aufenthaltsort zu gelten hat. Unter diesen Umständen, insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin selbst ihre Motivation für die Wohnsitznahme in der Schweiz angegeben hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, konkret in der Stadt Luzern, mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, und dass sie die Schweiz zum Mittelpunkt ihrer"}