Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zwischen 2005-2006 als Inhaberin der Bewilligung für den Betrieb des Dancing C und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. |