Auch wenn dies faktisch nicht so war, hatte sie das Wirtepatent in erwerbs-wirtschaftlichem Sinn umgesetzt und dadurch AHV-rechtlichen Erwerb generiert. An diesem Umstand vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der fraglichen Zeit vorübergehend ins Ausland verlegte, wie die Ausgleichskasse zu Recht festhält. Entsprechend Art. 1a Abs. 1 lit.