Somit war sie aber auch in der Zeit von 2005-2006 weiterhin verantwortlich für den Betrieb des Dancings C, und hätte gegebenenfalls auch einer finanziellen Haftpflicht unterlegen. Entsprechend § 8 Abs. 1 GaG greift die gesetzliche Vermutung, dass die Versicherte das Dancings C in eigener Verantwortung führte, weshalb von einer wirtschaftlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin am Dancing C auch für die Zeit zwischen 2005 und 2006 auszugehen ist. Auch wenn dies faktisch nicht so war, hatte sie das Wirtepatent in erwerbs-wirtschaftlichem Sinn umgesetzt und dadurch AHV-rechtlichen Erwerb generiert.