Der Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2004 zeigt hingegen auch, dass die durch die Versicherte gegründete Einzelfirma C infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juli 2004 wieder gelöscht wurde. Dies spricht an sich gegen eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum in den Jahren 2005-2006. Hingegen ist für die Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein weiteres erhebliches Beurteilungskriterium zu berücksichtigen. Für die Führung eines Gastgewerbes bedarf es gemäss Gastgewerbegesetz einer Bewilligung. Entsprechend § 7 Abs. 1 GaG lautet die Bewilligung auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person und ist nicht übertragbar.