, ist ihr diesbezüglich grundsätzlich zuzustimmen. Daraus jedoch ableiten zu wollen, dass damit eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der Untermietverträge, d.h. ab 1. März 2004, erstellt sein soll, ist vorliegend nicht zulässig. Ein Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin zeigt, dass diese zwar zwischen April 2003 und Februar 2004 als Selbständigerwerbende gemeldet war und entsprechend AHV-Beiträge geleistet hat. Der Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2004 zeigt hingegen auch, dass die durch die Versicherte gegründete Einzelfirma C infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juli 2004 wieder gelöscht wurde.