Dieselbe Klausel enthält auch der Vertrag vom 17. Januar 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und E. Den beiden Verträgen, die in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Wesentlichen übereinstimmen, ist weiter zu entnehmen, dass im Mietzins die Überlassung des Kleininventars inbegriffen ist. Damit ist in der Vermietung der möblierten Geschäftslokalitäten grundsätzlich von blosser Vermögensverwaltung auszugehen, da gestützt auf die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Untermietverträge keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu erblicken ist.