Hingegen unterscheidet sich der Betrieb eines Appartementhauses (inkl. Reinigung der Zimmer, Instandhaltung, Erneuerung von Ausstattungsstücken usw.) wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich schliesst und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung erhält. Als Präzisierung wird schliesslich noch festgehalten, dass sogar bei der Vermietung von möblierten Räumlichkeiten noch geprüft werden müsse, ob im konkreten Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Vermietung unmöblierter Räume bestünde (BGE 111 V 82f. E. 2a und b).