BGE 111 V 81 ist zu entnehmen, dass die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses zunächst als Vermögensverwaltung angesehen wird, sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Hingegen unterscheidet sich der Betrieb eines Appartementhauses (inkl. Reinigung der Zimmer, Instandhaltung, Erneuerung von Ausstattungsstücken usw.) wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich schliesst und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung erhält.