5. - a) Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende qualifiziert hat, eine AHV-Beitragspflicht bejahen will, verkennt sie dabei, dass sich die Bindungswirkung nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. E. 3c).