A führt dagegen Beschwerde und verlangt, dass ab 1. Januar 2005, eventuell ab 24. April 2008, für sie keine AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbende bestehe. Aus den Erwägungen: 1. - Vorab ist die Frage des Prozessgegenstandes zu klären. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig hoheitlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.