Diese Beiträge basierten auf der Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung. Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2009 Einsprache erheben und beantragte, dass die Abrechnungspflicht von A mangels selbständiger Erwerbstätigkeit abzuerkennen, die Beitragsverfügungen der Jahre 2005 und 2006 entsprechend aufzuheben und die provisorischen Rechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu stornieren seien. Mit Entscheid vom 10. Februar 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. A führt dagegen Beschwerde und verlangt, dass ab 1. Januar 2005, eventuell ab 24. April 2008, für sie keine AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbende bestehe.