{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-134-2_2011-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4918", "Checksum": "c0d8d8b0e991fe0a4fbcae17cf19e7f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 134_2", "2011 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2011 S 10 134_2 (2011 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 GaG. Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. | Sozialversicherungsbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:23", "Checksum": "fd47737677d47864a8098784da4fbf93", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2011 S 10 134_2 (2011 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 GaG. Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n entsprechend AHV-Beiträge geleistet hat. Der Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2004 zeigt hingegen auch, dass die durch die Versicherte gegründete Einzelfirma C infolge Geschäftsaufgabe am 19. Juli 2004 wieder gelöscht wurde. Dies spricht an sich gegen eine selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum in den Jahren 2005-2006. Hingegen ist für die Frage einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein weiteres erhebliches Beurteilungskriterium zu berücksichtigen. Für die Führung eines Gastgewerbes bedarf es gemäss Gastgewerbegesetz einer Bewilligung. Entsprechend § 7 Abs. 1 GaG lautet die Bewilligung auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person und ist nicht übertragbar. Weiter hält § 8 Abs. 1 GaG fest, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung den Betrieb in eigener Verantwortung zu führen hat, wobei im Gastgewerbe der Betrieb überdies persönlich zu führen ist. Dem von der Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, erstellten Amtsbericht vom 5. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2003 bis am 31. Dezember 2006 - somit für die vorliegend relevante Zeit - das Dancing C führte und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person war. Zu Recht verweist die Ausgleichskasse denn auch auf Randziffer 1012 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, die festhält, dass das Patent für die Feststellung der selbständigerwerbenden Person ein Indiz ist, wenn für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Patent notwendig ist und Zweifel darüber bestehen, wer für den Betrieb das wirtschaftliche Risiko trägt. Der Beschwerdeführerin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die auf sie lautende Wirtschaftsbewilligung zu löschen. Statt dessen \"übertrug\" sie diese im Untermietvertrag auf den Untermieter - ein Vorgehen, welches rechtlich irrelevant ist und die Beschwerdeführerin nicht aus ihrer Verantwortung entliess. Somit war sie aber auch in der Zeit von 2005-2006 weiterhin verantwortlich für den Betrieb des Dancings C, und hätte gegebenenfalls auch einer finanziellen Haftpflicht unterlegen. Entsprechend § 8 Abs. 1 GaG greift die gesetzliche Vermutung, dass die Versicherte das Dancings C in eigener Verantwortung führte, weshalb von einer wirtschaftlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin am Dancing C auch für die Zeit zwischen 2005 und 2006 auszugehen ist. Auch wenn dies faktisch nicht so war, hatte sie das Wirtepatent in erwerbs-wirtschaftlichem Sinn umgesetzt und dadurch AHV-rechtlichen Erwerb generiert. An diesem Umstand vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der fraglichen Zeit vorübergehend ins Ausland verlegte, wie die Ausgleichskasse zu Recht festhält. Entsprechend Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip, wonach es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht erforderlich ist, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1a AHVG Rz 7, 2. Aufl., Zürich 2005). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zwischen 2005-2006 als Inhaberin der Bewilligung für den Betrieb des Dancing C und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. |"}