{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-134-2_2011-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4918", "Checksum": "c0d8d8b0e991fe0a4fbcae17cf19e7f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 134_2", "2011 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2011 S 10 134_2 (2011 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 GaG. 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Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n\n| Entscheid: | Die 1954 geborene A war zwischen April 2003 und Juli 2004 Inhaberin der Einzelfirma B, deren Zweck die Führung eines Gastbetriebes mit Restaurant, Bar und Dancing war. In dieser Eigenschaft führte sie das Dancing C, dessen Räumlichkeiten ihr im Rahmen eines befristeten Mietvertrages (1.4.2003 bis 31.3.2013) mit ihrem Ex-Mann zur Verfügung standen. Mit Untermietverträgen vom 17. Dezember 2003 respektive vom 31. Oktober 2008 überliess sie diese Räumlichkeiten im Rahmen eines Untermietvertrages an D bzw. E. Mit Beitragsverfügungen vom 4. September 2009 setzte die Ausgleichskasse Luzern gegenüber A die für das Beitragsjahr 2005 und 2006 aus selbständiger Erwerbstätigkeit geschuldeten Beiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von je Fr. x auf je Fr. y fest, basierend auf den Nettomietzinserträgen des Dancings C. Mit Akonto-Mitteilungen, welche ebenfalls vom 4. September 2009 datieren, stellte die Ausgleichskasse zudem die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2007, 2008 und 2009 provisorisch in der Höhe von je Fr. y mit den jeweiligen Differenz- und Verzugszinsabrechnungen in Rechnung. Diese Beiträge basierten auf der Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung. Dagegen liess die Versicherte am 15. September 2009 Einsprache erheben und beantragte, dass die Abrechnungspflicht von A mangels selbständiger Erwerbstätigkeit abzuerkennen, die Beitragsverfügungen der Jahre 2005 und 2006 entsprechend aufzuheben und die provisorischen Rechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 zu stornieren seien. Mit Entscheid vom 10. Februar 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. A führt dagegen Beschwerde und verlangt, dass ab 1. Januar 2005, eventuell ab 24. April 2008, für sie keine AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbende bestehe. Aus den Erwägungen: 1. - Vorab ist die Frage des Prozessgegenstandes zu klären. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig hoheitlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachentscheidvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 110 V 51 E. 3b). Beschwerdeweise beantragt die Versicherte die Aufhebung der Beitragsverfügungen 2005 bis 2009. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Ausgleichskasse hat ausschliesslich für die Jahre 2005 und 2006 anfechtbare Beitrags- und Verzugszinsverfügungen erlassen. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erstellte sie lediglich Akonto-Mitteilungen und Verzugszinsabrechnungen. Akonto-Mitteilungen stellen (zumindest im AHV-Beitragsrecht) praxisgemäss keine anfechtbaren Verfügungen dar, sondern sind lediglich eine Einladung an den Versicherten zur Bezahlung eines geschätzten Beitrages (vgl. dazu: VG-Urteil S 03 31 vom 18.11.2003; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, S. 186, Zürich 2007). Diese wurden denn auch richtigerweise weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten im Übrigen auch den Hinweis, dass die Beiträge nach Erhalt der auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruhenden Meldung mittels einer anfechtbaren Verfügung festgesetzt würden. Prozessgegenstand sind im vorliegenden Verfahren somit lediglich die Beitrags- und Verzugszinsverfügungen für die Beitragsjahre 2005 und 2006. Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beitragsjahre 2007-2009 betrifft, ist darauf nicht einzutreten. 2. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Nettomieterträge zu Recht als AHV-beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden. 3. - a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn dieser Bestimmung setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV), durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird (vgl. BGE 106 V 131 E. 3a). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 E. 5a mit Hinweisen). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen). b) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Darunter fallen laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,"}