1a Abs. 1 lit. b AHVG gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip, wonach es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht erforderlich ist, dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 1a AHVG Rz. 7, 2. Aufl., Zürich 2005). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zwischen 2005 - 2006 als Inhaberin der Bewilligung für den Betrieb des Dancing C - und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person - als Selbständigerwerbende zu qualifizieren.