Dem von der Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, erstellten Amtsbericht vom 5. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2003 bis am 31. Dezember 2006 - somit für die vorliegend relevante Zeit - das Dancing C führte und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person war. Zu Recht verweist die Ausgleichskasse denn auch auf Randziffer 1012 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, die festhält, dass das Patent für die Feststellung der selbständigerwerbenden Person ein Indiz ist, wenn für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Patent notwendig ist und Zweifel