Entsprechend § 7 Abs. 1 GaG lautet die Bewilligung auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person und ist nicht übertragbar. Weiter hält § 8 Abs. 1 GaG fest, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung den Betrieb in eigener Verantwortung zu führen hat, wobei im Gastgewerbe der Betrieb überdies persönlich zu führen ist. Dem von der Luzerner Polizei, Gastgewerbe und Gewerbepolizei, erstellten Amtsbericht vom 5. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2003 bis am 31. Dezember 2006 - somit für die vorliegend relevante Zeit - das Dancing C führte und damit die für die Betriebsführung verantwortliche Person war.