Damit ist in der Vermietung der möblierten Geschäftslokalitäten grundsätzlich von blosser Vermögensverwaltung auszugehen, da gestützt auf die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Untermietverträge keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu erblicken ist. Insofern die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Versicherte gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages mit ihrem Ex-Mann vom 3. März 2003 auch eine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin des Dancing C aufgenommen habe, ist ihr diesbezüglich grundsätzlich zuzustimmen.