c) Aus dem Untermietvertrag vom 17. Dezember 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und D (Untermieter) ergibt sich, dass diesem das Mietobjekt zur Weiterführung des Dancings C überlassen wurde (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Dieselbe Klausel enthält auch der Vertrag vom 17. Januar 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und E. Den beiden Verträgen, die in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Wesentlichen übereinstimmen, ist weiter zu entnehmen, dass im Mietzins die Überlassung des Kleininventars inbegriffen ist.