Die Tatsache, dass die Versicherte die in Frage stehenden Geschäftsliegenschaften nicht in der Eigenschaft als Eigentümerin, sondern als Mieterin im Rahmen eines Untermietvertrages im Sinne von Art. 262 OR vermietet und dadurch Einnahmen erzielt, ändert daran nichts. BGE 111 V 81 ist zu entnehmen, dass die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses zunächst als Vermögensverwaltung angesehen wird, sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat.