Insofern vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Nettomietzinserträge als selbständiges Erwerbseinkommen eingestuft hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. b) Vorab ist die vom Bundesgericht (ehemaliges Eidgenössisches Versicherungsgericht) entwickelte Rechtsprechung betreffend der Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen aufzuzeigen.