Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. E. 3c). Vielmehr hat die Ausgleichskasse (und im Beschwerdefall der Richter) frei zu prüfen, ob das steuerlich veranlagte Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. dazu BGE 121 V 83 E. 2c). Somit kann sie nicht unbesehen auf die Steuermeldungen abstellen, selbst dann nicht, wenn die Steuerveranlagungen unangefochten in Rechtkraft erwachsen sind, wie dies vorliegend offensichtlich der Fall war.