Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Qualifikation als Selbständigerwerbende durch die Steuerbehörden anerkenne, weshalb mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität eine AHV-Beitragspflicht zu bejahen sei. 5.- a)