Aufgrund der Untermietverträge sei ohne Zweifel weiterhin eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes erkennbar. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin den Untermietern nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch sämtliches Inventar zur Verfügung stelle, ihr ein jährlicher Nettomietertrag von rund Fr. w verbleibe und im Untermietvertrag auch die Überlassung des Wirtepatentes verabredet sei, zeige weiterhin eine Beteiligung der Versicherten am Geschäftsgang. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe.