Bei den Erträgen aus dem Untermietverhältnis handle es sich um reine Vermögenserträge. b) Die Beschwerdegegnerin führte dagegen in der Vernehmlassung insbesondere aus, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2013 einen Mietvertrag für das Dancing C abgeschlossen habe. Der Beginn des Mietverhältnisses sei somit gleichzeitig mit der von der Steuerbehörde bestätigten selbständigen Tätigkeit erfolgt, weshalb diese als erwiesen zu gelten habe. Aufgrund der Untermietverträge sei ohne Zweifel weiterhin eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes erkennbar.