Dies sei sowohl im Rahmen des Untermietvertrages mit D als auch später mit E so gewesen. Ihr würden keinerlei Weisungsbefugnisse zustehen. Zudem besitze sie keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftige kein eigenes Personal und habe im Zusammenhang mit ihrer vermeintlichen selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Investitionen getätigt. Im Wirtschaftsverkehr sei sie deshalb nicht wahrnehmbar. Bei den Erträgen aus dem Untermietverhältnis handle es sich um reine Vermögenserträge.