Die vollständige Geschäftsaufgabe durch sie und die damit einhergehende Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit seien vor diesem Hintergrund klar erstellt. Trotz der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sei sie selbstredend weiterhin verpflichtet gewesen, ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit ihrem Ex-Mann nachzukommen, weshalb sie einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Aufgrund dieses Untermietverhältnisses sei gleichzeitig auch das gesamte unternehmerische Risiko auf den Untermieter übergegangen. Sie habe mit dem Betrieb des Dancings C nichts mehr zu tun. Dies sei sowohl im Rahmen des Untermietvertrages mit D als auch später mit E so gewesen.