Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 E. 3b). 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass das am 19. Juli 2004 beendete Liquidationsverfahren zur Löschung der Einzelfirma B geführt habe. Die vollständige Geschäftsaufgabe durch sie und die damit einhergehende Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit seien vor diesem Hintergrund klar erstellt.