der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensgegenständen. Nicht erforderlich für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (vgl. EVG-Urteil H 185/03 vom 24.3.2004 E. 7).