Akonto-Mitteilungen stellen (zumindest im AHV-Beitragsrecht) praxisgemäss keine anfechtbaren Verfügungen dar, sondern sind lediglich eine Einladung an den Versicherten zur Bezahlung eines geschätzten Beitrages (vgl. dazu: VG-Urteil S 03 31 vom 18.11.2003; Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, S. 186, Zürich 2007). Diese wurden denn auch richtigerweise weder als Verfügung bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie enthalten im Übrigen auch den Hinweis, dass die Beiträge nach Erhalt der auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruhenden Meldung mittels einer anfechtbaren Verfügung festgesetzt würden.