| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die 1954 geborene A war zwischen April 2003 und Juli 2004 Inhaberin der Einzelfirma B, deren Zweck die Führung eines Gastbetriebes mit Restaurant, Bar und Dancing war. In dieser Eigenschaft führte sie das Dancing C, dessen Räumlichkeiten ihr im Rahmen eines befristeten Mietvertrages (1.4.2003 bis 31.3.2013) mit ihrem Ex-Mann zur Verfügung standen. Mit Untermietverträgen vom 17. Dezember 2003 respektive vom 31. Oktober 2008 überliess sie diese Räumlichkeiten im Rahmen eines Untermietvertrages an D bzw. E.