{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-134-1_2011-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4740", "Checksum": "a9dd467dbdaced1e4ab4509d7cca79bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2011 S 10 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Gastgewerbegesetz. 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Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n dagegen in der Vernehmlassung insbesondere aus, dass die Versicherte für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2013 einen Mietvertrag für das Dancing C abgeschlossen habe. Der Beginn des Mietverhältnisses sei somit gleichzeitig mit der von der Steuerbehörde bestätigten selbständigen Tätigkeit erfolgt, weshalb diese als erwiesen zu gelten habe. Aufgrund der Untermietverträge sei ohne Zweifel weiterhin eine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes erkennbar. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin den Untermietern nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch sämtliches Inventar zur Verfügung stelle, ihr ein jährlicher Nettomietertrag von rund Fr. w verbleibe und im Untermietvertrag auch die Überlassung des Wirtepatentes verabredet sei, zeige weiterhin eine Beteiligung der Versicherten am Geschäftsgang. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Qualifikation als Selbständigerwerbende durch die Steuerbehörden anerkenne, weshalb mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität eine AHV-Beitragspflicht zu bejahen sei. 5.- a) Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende qualifiziert hat, eine AHV-Beitragspflicht bejahen will, verkennt sie dabei, dass sich die Bindungswirkung nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals bezieht. Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. E. 3c). Vielmehr hat die Ausgleichskasse (und im Beschwerdefall der Richter) frei zu prüfen, ob das steuerlich veranlagte Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. dazu BGE 121 V 83 E. 2c). Somit kann sie nicht unbesehen auf die Steuermeldungen abstellen, selbst dann nicht, wenn die Steuerveranlagungen unangefochten in Rechtkraft erwachsen sind, wie dies vorliegend offensichtlich der Fall war. Eine rechtskräftige Steuerveranlagung bedeutet nur, dass die Höhe des veranlagten Einkommens verbindlich ist, ob dieses aber die Qualifikation als Erwerb aus selbständiger bzw. unselbständiger Arbeit erfüllt, ist damit noch nicht geklärt. Insofern vermag die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Nettomietzinserträge als selbständiges Erwerbseinkommen eingestuft hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. b) Vorab ist die vom Bundesgericht (ehemaliges Eidgenössisches Versicherungsgericht) entwickelte Rechtsprechung betreffend der Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation von Einkommen aus der Vermietung möblierter und unmöblierter Wohnungen aufzuzeigen. Die Tatsache, dass die Versicherte die in Frage stehenden Geschäftsliegenschaften nicht in der Eigenschaft als Eigentümerin, sondern als Mieterin im Rahmen eines Untermietvertrages im Sinne von Art. 262 OR vermietet und dadurch Einnahmen erzielt, ändert daran nichts. BGE 111 V 81 ist zu entnehmen, dass die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses zunächst als Vermögensverwaltung angesehen wird, sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjektes an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Hingegen unterscheidet sich der Betrieb eines Appartementhauses (inkl. Reinigung der Zimmer, Instandhaltung, Erneuerung von Ausstattungsstücken etc.) wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da er eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich schliesst und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung erhält. Als Präzisierung wird schliesslich noch festgehalten, dass sogar bei der Vermietung von möblierten Räumlichkeiten noch geprüft werden müsse, ob im konkreten Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Vermietung unmöblierter Räume bestünde (BGE 111 V 82 f. E. 2a und b). c) Aus dem Untermietvertrag vom 17. Dezember 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und D (Untermieter) ergibt sich, dass diesem das Mietobjekt zur Weiterführung des Dancings C überlassen wurde (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Dieselbe Klausel enthält auch der Vertrag vom 17. Januar 2005 zwischen der Beschwerdeführerin und E. Den beiden Verträgen, die in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung im Wesentlichen übereinstimmen, ist weiter zu entnehmen, dass im Mietzins die Überlassung des Kleininventars inbegriffen ist. Damit ist in der Vermietung der möblierten Geschäftslokalitäten grundsätzlich von blosser Vermögensverwaltung auszugehen, da gestützt auf die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Untermietverträge keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu erblicken ist. Insofern die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Versicherte gleichzeitig mit dem Abschluss des Mietvertrages mit ihrem Ex-Mann vom 3. März 2003 auch eine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführerin des Dancing C aufgenommen habe, ist ihr diesbezüglich grundsätzlich zuzustimmen. Daraus jedoch ableiten zu wollen, dass damit eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auch nach Abschluss der Untermietverträge, das heisst ab 1. März 2004, erstellt sein soll, ist vorliegend nicht zulässig. Ein Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin zeigt, dass diese zwar zwischen April 2003 und Februar 2004 als"}