{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-07-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-10-134-1_2011-07-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4740", "Checksum": "a9dd467dbdaced1e4ab4509d7cca79bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 10 134_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 19.07.2011 S 10 134_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Gastgewerbegesetz. 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Ist eine Person Inhaberin der Bewilligung für die Betriebsführung eines Lokals (Wirtepatent), und erzielt sie durch die Vermietung dieser Lokalitäten einen Nettomietzinsertrag, so ist der Vermögenszugang als selbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren, weshalb es AHV-beitragsrechtlich zu erfassen ist. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 383 E. 2a). Um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen, ist die Art und Weise zu prüfen, wie die Beschwerdeführerin mit den fraglichen Vermögenswerten umgeht, d.h. wie sie sie nutzt, mit ihnen disponiert usw. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als erhebliche Beurteilungskriterien zu berücksichtigen: systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen; Häufigkeit der Transaktionen; eine kurze Besitzdauer; ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen; der Einsatz spezieller Fachkenntnisse; erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte; Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensgegenständen. Nicht erforderlich für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (vgl. EVG-Urteil H 185/03 vom 24.3.2004 E. 7). c) Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Die Ausgleichskasse hat also selbständig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 121 V 83 E. 2c mit Hinweisen). Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer im Auge zu behalten, dass die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht. Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 E. 3b). 4.- a) Die Beschwerdeführerin macht in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass das am 19. Juli 2004 beendete Liquidationsverfahren zur Löschung der Einzelfirma B geführt habe. Die vollständige Geschäftsaufgabe durch sie und die damit einhergehende Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit seien vor diesem Hintergrund klar erstellt. Trotz der Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit sei sie selbstredend weiterhin verpflichtet gewesen, ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit ihrem Ex-Mann nachzukommen, weshalb sie einen Untermietvertrag abgeschlossen habe. Aufgrund dieses Untermietverhältnisses sei gleichzeitig auch das gesamte unternehmerische Risiko auf den Untermieter übergegangen. Sie habe mit dem Betrieb des Dancings C nichts mehr zu tun. Dies sei sowohl im Rahmen des Untermietvertrages mit D als auch später mit E so gewesen. Ihr würden keinerlei Weisungsbefugnisse zustehen. Zudem besitze sie keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, beschäftige kein eigenes Personal und habe im Zusammenhang mit ihrer vermeintlichen selbständigen Erwerbstätigkeit keinerlei Investitionen getätigt. Im Wirtschaftsverkehr sei sie deshalb nicht wahrnehmbar. Bei den Erträgen aus dem Untermietverhältnis handle es sich um reine Vermögenserträge. b) Die Beschwerdegegnerin führte"}