Ihm kommt volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine leidensangepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Aus psychiatrischer Sicht ist ihr dies im Umfang von 50% zumutbar, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Dieses Zumutbarkeitsprofil bildet die Grundlage für die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades. 6. - Bei diesem Ergebnis ist ein neuer Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG durchzuführen und die Invalidenrente festzusetzen.