Sie bejahten relevante Beschwerden psychischen Ursprungs. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihrer Beurteilung an psychischen Störungen, vor allem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage dissoziativer Persönlichkeitsanteile. Gemäss der "dimensionalen" Betrachtungsweise, welche als die im vorliegenden Fall zu bevorzugende differenziertere Methode Platz zu greifen hat, kann die Beschwerdeführerin ihr ausgeprägtes Schmerzverhalten durch entsprechende Willensanstrengung zumutbarerweise zum Teil überwinden. Denn sie verfügt noch über gute persönliche Ressourcen, und die dissoziative Störung wurde als nicht sehr ausgeprägt qualifiziert.