Diese graduelle Gewichtung und Bewertung im Sinne eines Mittelweges lässt sich damit begründen, dass drei Kriterien für und drei gegen die Annahme einer zumutbaren Willensanstrengung bezüglich der Schmerzüberwindung sprechen. Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 die Auffassung vertritt, die meisten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, kann ihm nach der vorstehenden differenzierenden Erwägung nicht beigepflichtet werden. Er macht es sich auch zu einfach, indem er die Kriterien, welche gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt sprechen, schlicht unerwähnt lässt.