Dass dieses Kriterium des ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns, aber auch eines sekundären Krankheitsgewinns zufolge vermehrter Zuwendung und Unterstützung (BGE 130 V 359) zu bejahen ist, wird vom RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 nicht bestritten, wobei er sich dazu überhaupt nicht äussert. Ferner hat sich nach der Beurteilung von Dr. G gestützt auf die Aktenlage der Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Denn die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen haben gemäss Beurteilung von Dr. G keine befriedigenden Ergebnisse ergeben.