Zeitweise finanzielle Schwierigkeiten und Arbeitslosigkeit stellen rechtsprechungsgemäss IV-fremde Gesichtspunkte dar, ebenso wie der Migrationshintergrund, welcher einen IV-rechtlich nicht relevanten sozio-kulturellen Aspekt darstellt. Eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur gilt nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende willensmässige Unüberwindbarkeit von Schmerzen. Damit sind drei der Foersterschen Kriterien zu verneinen (psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankung, Verlust der sozialen Integration infolge sozialen Rückzugs) und diese drei Gesichtspunkte sprechen für die Überwindbarkeit der Schmerzen.