Zudem führt eine solche Persönlichkeitsstruktur zu Problemen, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung verbunden sind (vgl. Überschrift Z73), und sie gilt als ein Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst (vgl. Kapitel XXI). Insofern ist die Darstellung des RAD zu relativieren, dass neben der somatoformen Schmerzstörung keine relevante objektivierbare Pathologie bestehe. Zutreffend ist die weitere Feststellung des RAD, dass eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung nicht besteht. Es lassen sich keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, belegen.