Die Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt, ist in BGE 130 V 353 E. 2.2.3 umschrieben (vgl. E. 2e). b) Zutreffend ist die Bemerkung des RAD, dass die prämorbide Persönlichkeitsstruktur im obgenannten Grundsatzurteil gemäss BGE 130 V 353 E. 2.2.3 nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit von Schmerzen herangezogen wurde. Zutreffend ist weiter die Feststellung, dass Persönlichkeitsanteile und -strukturen nicht als eigenständige Krankheit anzusehen sind und mithin keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen.