Die meisten der Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. So bestehe keine Komorbidität, keine chronische somatische Begleiterkrankung, kein sozialer Rückzug usw. 5. - a) Gemäss BGE 130 V 352 vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Die Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt, ist in BGE 130 V 353 E. 2.2.3 umschrieben (vgl. E. 2e).