Vielmehr sei das Bundesgericht damals nur (neben den bekannten anderen Faktoren) auf die ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eingegangen. Eine Komorbidität werde vorliegend aber klar verneint. Insgesamt sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einer Unüberwindbarkeit auszugehen. Die meisten der Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt.