Wenige Tätigkeiten erledige sie selbständig. Der psychiatrische Gutachter sehe die auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur als erfüllt an und bejahe zumindest die teilweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung. Es sei richtig, dass die prämorbide Persönlichkeitsstörung als Prognosekriterium von Foerster 1996 angesehen und veröffentlicht worden sei. Jedoch sei in BGE 130 V 352 dieses Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit nicht herangezogen worden. Vielmehr sei das Bundesgericht damals nur (neben den bekannten anderen Faktoren) auf die ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eingegangen.