Es bestehe auch sonst keine relevante objektivierbare Pathologie. Die Versicherte zeige ein ausgeprägtes Schmerzverhalten und es würden vorwiegend die subjektiven Angaben dargelegt. Eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung bestehe nicht, anders als vom psychiatrischen Experten Dr. G behauptet. Es liessen sich wiederholt keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein durchaus altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, vorweisen. Die Adipositas per magna könne nicht als chronische und IV-relevante Begleiterkrankung angesehen werden. Die Versicherte zeige keinen sozialen Rückzug. Wenige Tätigkeiten erledige sie selbständig.