Zu prüfen sei, ob eine Unüberwindbarkeit der Schmerzen vorliege und der Versicherten tatsächlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise zuzumuten sei. Festzuhalten sei jedoch, dass ausser der somatoformen Schmerzstörung keine erhebliche psychische Krankheit angegeben werde. Persönlichkeitsanteile und -strukturen seien nicht ausschlaggebend und nicht als eigenständige Krankheit anzusehen. Sie würden keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen. Die Versicherte sei nicht depressiv, wie ausdrücklich angemerkt werde. Es bestehe auch sonst keine relevante objektivierbare Pathologie.