Auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin erläuterte der Psychiater die getroffene Unterscheidung zwischen einer "kategorialen" und einer "dimensionalen" Betrachtung dahingehend, dass es bei einer "kategorialen" Betrachtung um eine rein numerische Betrachtung gehe. Dabei werde einfach überprüft, welche Kategorien erfüllt seien und welche nicht. Bei einer "dimensionalen" Betrachtung werde der Schweregrad beurteilt, d.h., ein Kriterium könne voll, teilweise oder andeutungsweise erfüllt sein.